Tübinger Freie Schulgemeinde e.V.§ 1 Der Verein führt den Namen „Tübinger Freie Schulgemeinde
e.V.“ Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist rechtsfähig.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein fördert und erhält
als Rechts- und Wirtschaftsträger die Tübinger Freie Waldorfschule
und andere mit ihr im Zusammenhang stehende pädagogische Einrichtungen.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Wissenschaft
und Forschung sowie Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
die unterrichtenden und erzieherischen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
dieser Einrichtung, insbesondere im Bereich der Pädagogik und des philosophischen
Werkes Rudolf Steiners. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von
Spendenmitteln gemäß §58 Ziffer l Abgabenordnung für wissenschaftliche
Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V., Stuttgart,
oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere die Finanzierung der Lehrerbildung
für Waldorfschulen.
§ 3 Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 4 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind die Schuleltern, die Lehrer und die Mitarbeiter
der Schule sowie Schulpaten. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann
jeder Erwachsene beantragen.
§ 6 Die Eltern werden mit dem Eintritt ihrer Kinder in die Waldorfschule
für die Dauer ihres Schulbesuchs Mitglied, die hauptamtlichen Lehrer und
Mitarbeiter mit ihrem Dienstantritt für die Dauer ihres Dienstverhältnisses
an der Schule.
§ 7 Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 8 Der Beitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
sowie die Höhe des Schulbeitrags und die Aufnahmegebühr richten sich
nach den in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen. Wer mindestens
einen Jahresbeitrag in Höhe eines Elternbeitrages zeichnet, kann vom Vorstand
als Schulpate in die Reihe der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden.
§ 9 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und dem Rechnungsführer. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Das Lehrerkollegium hat im Einvernehmen
mit dem Elternvertrauenskreis der Waldorfschule der Mitgliederversammlung die
Wahlvorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit
durch 6-8 Beisitzer unterstützt. Diese werden zur Hälfte vom Vorstand
aus dem Kreise der Eltern und Freunde der Waldorfschule berufen; die andere
Hälfte stellt das Lehrerkollegium aus den Reihen seiner Mitglieder.
§ 10 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im
Sinne des BGB §26 mit der Maßgabe, dass jeder allein zur selbständigen
Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der im obigen Sinne zur Vertretung berechtigte
Vorstand kann. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen
zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, selbständig vornehmen.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden
in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist
mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 21 ordentliche Mitglieder
unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangen.
§ 12 Anträge, welche auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
gesetzt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende
des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorsitzende der Versammlung hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Die
außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimmen. Der Vorsitzende
und der Schriftführer beurkunden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 14 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungen enthält,
ist eine Mehrheit von 2/3 der zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins enthält,
ist mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Kommt
ein solcher Entscheid zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
nicht zustande, so ist frühestens nach 10 Tagen und spätestens nach
30 Tagen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheiden kann.
§ 15 Nach Abschluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) ist regelmäßig
eine ordentliche Mitgliederversammlung zu veranstalten. In dieser erstattet
der Vorstand über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr Bericht. Er legt
den Rechungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den
Voranschlag für das kommende Jahr vor. - Der Vorstand beauftragt eine geeignete
Persönlichkeit, die weder dem Vorstand angehört noch mit der Kassenführung
zu tun hat, als Rechnungsrevisor, der in der Versammlung über die Prüfung
des Rechnungsabschlusses und der Kassenführung mündlich oder schriftlich
Bericht zu erstatten hat. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
über die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Abwickler durch
die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt.
§ 17 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an Institutionen, die
gleiche oder ähnliche Ziele auf pädagogischem oder auf einem anderen
kulturellen Gebiet verfolgen, die gemeinnützig sind im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermö?gens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzungen nach dem Stand der Beschlüsse des Vorstandes vom 23.6.1993. |