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Satzung des Trägervereins PDF Drucken E-Mail

Tübinger Freie Schulgemeinde e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen „Tübinger Freie Schulgemeinde e.V.“ Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist rechtsfähig.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein fördert und erhält als Rechts- und Wirtschaftsträger die Tübinger Freie Waldorfschule und andere mit ihr im Zusammenhang stehende pädagogische Einrichtungen. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die unterrichtenden und erzieherischen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben dieser Einrichtung, insbesondere im Bereich der Pädagogik und des philosophischen Werkes Rudolf Steiners. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß §58 Ziffer l Abgabenordnung für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V., Stuttgart, oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere die Finanzierung der Lehrerbildung für Waldorfschulen.

§ 3 Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die Schuleltern, die Lehrer und die Mitarbeiter der Schule sowie Schulpaten. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann jeder Erwachsene beantragen.

§ 6 Die Eltern werden mit dem Eintritt ihrer Kinder in die Waldorfschule für die Dauer ihres Schulbesuchs Mitglied, die hauptamtlichen Lehrer und Mitarbeiter mit ihrem Dienstantritt für die Dauer ihres Dienstverhältnisses an der Schule.

§ 7 Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Der Beitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie die Höhe des Schulbeitrags und die Aufnahmegebühr richten sich nach den in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen. Wer mindestens einen Jahresbeitrag in Höhe eines Elternbeitrages zeichnet, kann vom Vorstand als Schulpate in die Reihe der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden.

§ 9 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Das Lehrerkollegium hat im Einvernehmen mit dem Elternvertrauenskreis der Waldorfschule der Mitgliederversammlung die Wahlvorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit durch 6-8 Beisitzer unterstützt. Diese werden zur Hälfte vom Vorstand aus dem Kreise der Eltern und Freunde der Waldorfschule berufen; die andere Hälfte stellt das Lehrerkollegium aus den Reihen seiner Mitglieder.

§ 10 Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des BGB §26 mit der Maßgabe, dass jeder allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der im obigen Sinne zur Vertretung berechtigte Vorstand kann. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, selbständig vornehmen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 21 ordentliche Mitglieder unter Angabe des Zweckes die Einberufung verlangen.

§ 12 Anträge, welche auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 13 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorsitzende der Versammlung hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Die außerordentlichen Mitglieder haben beratende Stimmen. Der Vorsitzende und der Schriftführer beurkunden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 14 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzungen enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der zur ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zweckes oder die Auflösung des Vereins enthält, ist mindestens die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Kommt ein solcher Entscheid zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist frühestens nach 10 Tagen und spätestens nach 30 Tagen eine zweite ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder entscheiden kann.

§ 15 Nach Abschluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) ist regelmäßig eine ordentliche Mitgliederversammlung zu veranstalten. In dieser erstattet der Vorstand über die Tätigkeit im abgelaufenen Jahr Bericht. Er legt den Rechungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Voranschlag für das kommende Jahr vor. - Der Vorstand beauftragt eine geeignete Persönlichkeit, die weder dem Vorstand angehört noch mit der Kassenführung zu tun hat, als Rechnungsrevisor, der in der Versammlung über die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Kassenführung mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten hat. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Abwickler durch die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt.

§ 17 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele auf pädagogischem oder auf einem anderen kulturellen Gebiet verfolgen, die gemeinnützig sind im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermö?gens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Satzungen nach dem Stand der Beschlüsse des Vorstandes vom 23.6.1993.




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